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Rauchmelder im Neubau – das müssen Bauherrn beachten

Die Rauchmelderpflicht wurde inzwischen in ganz Deutschland eingeführt, um noch mehr Menschenleben im Brandfall retten zu können. Gerade im Schlaf nehmen Menschen den Brandgeruch nicht wahr, sodass ein Rauchwarnmelder mehr Sicherheit gibt. Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Rauchmelderpflicht im Neubau.

Was gilt für Rauchwarnmelder in Berlin und Brandenburg?

In den Bundesländern Berlin und Brandenburg gelten besonders strenge Vorschriften. Hier legen die Landesbauordnungen fest, dass in allen Aufenthaltsräumen außer Küche und Bad ein Rauchmelder angebracht werden muss. Das heißt, dass hier auch im Wohnzimmer oder im Arbeitszimmer ein Rauchmelder installiert werden muss.

In Berlin sind Rauchmelder in Neubauten seit 2017 Pflicht und für Bestandsbauten ab 2021. In Brandenburg gilt die Rauchmelderpflicht in Neubauten und genehmigungspflichtigen Umbauten seit Juli 2016 und für Bestandsbauten ab 2021.

Welche allgemeinen Vorschriften umfasst die Rauchmelderpflicht?

Die Rauchwarnmelderpflicht besagt, dass bestimmte Räume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen, wobei sich die genauen Vorschriften von Landesbauordnung zu Landesbauordnung je nach Bundesland unterscheiden können. Als gemeinsame Basis gilt für alle Landesbauordnungen, dass alle Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, die als Fluchtwege aus einem Aufenthaltsraum dienen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen. Treppenaufgänge in Einfamilienhäusern und Durchgangszimmer werden in diesem Sinne ebenfalls als Flur angesehen. Grundsätzlich gilt, dass die Rauchmelder so montiert werden sollen, dass sie den Rauch frühzeitig erkennen und darauf aufmerksam machen können.

Wo müssen die Rauchmelder im Raum platziert werden?

Folgende Hinweise gelten für die korrekte Menge und Platzierung der Rauchmelder:

  • Ein Rauchmelder deckt einen Raum von 60 qm ab, wobei er mittig im Raum an der Zimmerdecke befestigt werden sollte.
  • Räume, die eine L-Form haben und größer als 60 qm sind, müssen mit zwei Rauchmeldern ausgestattet werden. Hier sollte je ein Rauchwarnmelder auf jeder Seite installiert werden.
  • Sind große Räume durch Stellwände, Teilwände oder große Möbel aufgeteilt, muss in jedem Teilbereich ein Rauchmelder installiert werden.
  • Offene Räume über mehrere Etagen müssen mindestens auf der oberen Etage einen Rauchmelder haben.

Welche Rauchmelder dürfen verwendet werden?

Rauchmelder sollen Leben retten, weshalb für sie strenge Vorschriften gelten. So dürfen in der Bundesrepublik seit 2008 nur noch Rauchmelder entsprechend der DIN EN 14604 verwendet werden, die bestimmte Mindeststandards erfüllen:

  • Alarmton muss mindestens 85 dB/3m betragen
  • Rauchwarnmelder muss Testknopf zur Funktionsüberprüfung haben
  • Stetig wiederkehrender Warnton muss mindestens 30 Tage vor Ende der Batterielebensdauer den nötigen Batteriewechsel verdeutlichen
  • Rauch muss von allen Seiten eindringen können
  • Raucheinlassöffnungen dürfen nicht größer als 1,3 mm sein, um ein Eindringen von Insekten und Staub zu vermeiden

Wer ist bei einem Neubau für die Rauchwarnmelder verantwortlich?

Allgemein trägt der Eigentümer nach dem Grundbuch die Verantwortung für die Erfüllung der Rauchmelderpflicht, wobei diese nicht nur für bewohnte, sondern auch für unbewohnte Wohneinheiten gilt.

Bei einem Neubau gilt der Bauherr als Eigentümer des Baugrundstücks, solange es noch nicht an einen neuen Eigentümer verkauft wurde. Damit ist der Bauherr für die Einhaltung der Rauchmelderpflicht verantwortlich.

Verantwortlich für die Rauchwarnmelderpflicht bei einem Neubau ist immer der Eigentümer bei Fertigstellung des Gebäudes. Wird ein Haus von einem Bauträger gebaut, gilt das Bauunternehmen so lange als Bauherr und damit als Eigentümer, bis das Grundeigentum an den späteren Hauseigentümer verkauft worden ist. Da dies oft vor Fertigstellung des Hauses geschieht, ist in diesem Fall der neue Hausbesitzer für die Installation der Rauchmelder verantwortlich.

Fazit

Um Leben zu retten, gilt inzwischen in ganz Deutschland eine Rauchmelderpflicht für Neubauten. In den meisten Bundesländern müssen nur Schlafräume, Kinderzimmer und Fluchtwege mit Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 bestückt werden, nur in Berlin und Brandenburg sind Wohn- und Arbeitszimmer in die Rauchmelderpflicht einbezogen. Dabei ist der Eigentümer nach dem Grundbuch verantwortlich für die Erfüllung dieser Pflicht. Bei einem Neubau ist der Eigentümer zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes verantwortlich. Beim Hausbau durch einen Bauträger kommt es also auf den Zeitpunkt an, wann das neue Haus in den Eigentum des neuen Hausbesitzers übergeht. Geschieht dies vor der Fertigstellung des Hauses, ist der neue Hausbesitzer für die Rauchwarnmelder verantwortlich.

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